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Bürgerinitiative gegen die Rennstrecke und das Fahrsicherheitstrainingszentrum in Äpfingen Gem. Maselheim
BI Riedhalde Äpfingen
SATZUNG der Bürgerinitiative Riedhalde Äpfingen e. V.
mit Sitz in 88437 Maselheim-Äpfingen

§ 1
Namen und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Riedhalde-Äpfingen“.
2. Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
„eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Maselheim, Ortsteil Äpfingen.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2
Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist, die von der Projektentwicklungs-GbR „Motopark Schwaben - ge-
plante Kartbahn nebst Rennstrecke, Fahrsicherheitsanlage und Hotelanlage zu verhindern.

Dies soll insbesondere dadurch erreicht werden, indem der Bebauungsplan und örtliche
Bauvorschriften „Riedhalde“ der Gemeine Maselheim nicht in Kraft treten.

Daneben soll versucht werden, mittels eines Bürgerbegehren einen Bürgerentscheid gegen
die geplante Kartbahn herbeizuführen.

Sofern der Bebauungsplan im Gemeinderat beschlossen wird, behält sich der Verein vor, ein
gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes zu unter-
stützen.

Der Verein verfolgt auch den Zweck, die natürliche Eigenart des Plangebietes zu erhalten.

2. Der Verein ist unparteiisch.

3. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. Insbesondere verfolgt er nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.



§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

2. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären.

3. Bei nicht Volljährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch Tod
    • durch Austritt,
    • durch Ausschluß.

2. Der Austritt aus der Bürgerinitiative „Riedhalde-Äpfingen“ ist jederzeit möglich. Der Aus-
tritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt. Anteilige Mitglieds-
beiträge werden nicht erstattet.

3. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des auszuschließenden Mit-
glieds. Gegen die Entscheidung des Vorstands sind keine Rechtsmittel zulässig.


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Mitglieder haben das Recht in der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge vor-
zulegen. Die Anträge müssen unterschrieben sein und den Antragsteller erkennbar machen.
Anträge, deren Urheberschaft nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, brauchen im Vorstand
und in der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden.

3. Alle Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversamm-
lung festgesetzten Höhe verpflichtet.

4. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele der Bürgerinitiative zu unterstützen.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausschei-
den oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinen Anspruch auf Auszahlung geleisteter
Einlagen.


§ 6
Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt für das Jahr 2003 € 10,00. Mitglieder, die noch nicht volljährig
sind, bezahlen € 5,00 für das Jahr 2003.

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags für das Jahr 2004 und die Folgejahre wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 7
Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
1. der Vorstand (vgl. § 8) und
2. die Mitgliederversammlung (vgl. § 9)
3. der Ausschuß (vgl. § 10).


§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
    • dem Ersten Vorsitzenden
    • dem Zweiten Vorsitzenden
    • dem Kassierer
    • dem Schriftführer
    • dem Pressewart.

2. Der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende vertreten den Verein gem.
§ 26 Abs. 2 BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird
bestimmt, daß der Zweite Vorsitzende den Ersten Vorsitzenden nur im Fall der Verhinde-
rung vertreten darf.

3. Der Vorstand wird jeweils für ein Jahr gewählt.


§ 9
Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
der Gemeinde Maselheim, durch einfachen Brief an die Mitglieder oder in anderer geeigne-
ter Weise einberufen. Die von dem Vorstand festgelegte Tagesordnung wird bei der Einberu-
fung mitgeteilt.


3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

    • die Wahl des Vorstands
    • Mitglieder des Ausschusses
    • Satzungsänderungen
    • Entlastung des Vorstands
    • Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • sonstige satzungsgemäße Anträge.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins
erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/4 der Ver-
einsmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben
werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird bei Vorliegen der Voraussetzun-
gen innerhalb von 30 Tagen einberufen.

5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Erste Vorsitzende, im Falle der Verhin-
derung der Zweite Vorsitzende.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt.
Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

7. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufhebung; die schriftliche oder geheime
Abstimmung wird durchgeführt, wenn dies 1/3 der erschienen Mitglieder verlangt.


§ 10
Ausschuß

1. Der Ausschuß dient der Vorbereitung und Durchführung der Versammlungen des Vereins.
Daneben plant der Ausschuß etwaige Aktionen um die Bürgerinnen und Bürger über die
Ziele des Vereins zu unterrichten und zu informieren.


2. Die Mitglieder des Ausschusses können sich aus Bürgerinnen und Bürgern der einzelnen
Gemeinden bzw. Ortsteile zusammensetzen.

Der Ausschuß hat insgesamt 3 Mitglieder.


§ 11
Niederschrift

Über die Versammlungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften
zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.


§ 12
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden in der
Mitgliederversammlung.


§ 13
Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitglieder-
versammlung möglich. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmbe-
rechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.

Nach Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Naturschutzbund Deutschland zu.





Äpfingen, den 03. Juli 2003 _______________________________________
(Unterschrift der Gründungsmitglieder,
Anwesenheitsliste der Gründerversammlung
am 03.07.2003)

Impressum © Bi Riedhalde Äpfingen 2004/5


Vorstand: Werner Rodi - Am Schießberg 16 - 88437 Äpfingen Tel. 07356 - 3995
© Bi Riedhalde Äpfingen 2003

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