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Bürgerinitiative gegen die Rennstrecke und das Fahrsicherheitstrainingszentrum in Äpfingen Gem. Maselheim
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| BI Riedhalde Äpfingen |
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SATZUNG der Bürgerinitiative Riedhalde Äpfingen e. V.
mit Sitz in 88437 Maselheim-Äpfingen
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- § 1
- 1. Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Riedhalde-Äpfingen“.
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- 2. Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
- „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
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- 3. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Maselheim, Ortsteil Äpfingen.
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- 4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- § 2
- 1. Zweck des Vereins ist, die von der Projektentwicklungs-GbR Motopark Schwaben - ge-
- plante Kartbahn nebst Rennstrecke, Fahrsicherheitsanlage und Hotelanlage zu verhindern.
- Dies soll insbesondere dadurch erreicht werden, indem der Bebauungsplan und örtliche
- Bauvorschriften Riedhalde der Gemeine Maselheim nicht in Kraft treten.
- Daneben soll versucht werden, mittels eines Bürgerbegehren einen Bürgerentscheid gegen
- die geplante Kartbahn herbeizuführen.
- Sofern der Bebauungsplan im Gemeinderat beschlossen wird, behält sich der Verein vor, ein
- gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes zu unter-
- stützen.
- Der Verein verfolgt auch den Zweck, die natürliche Eigenart des Plangebietes zu erhalten.
- 2. Der Verein ist unparteiisch.
- 3. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
- gemeinnützige Zwecke. Insbesondere verfolgt er nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 4. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
- § 3
- 1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
- 2. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären.
- 3. Bei nicht Volljährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- 4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- § 4
- 1. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch Austritt,
- durch Ausschluß.
- 2. Der Austritt aus der Bürgerinitiative Riedhalde-Äpfingen ist jederzeit möglich. Der Aus-
- tritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt. Anteilige Mitglieds-
- beiträge werden nicht erstattet.
- 3. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des auszuschließenden Mit-
- glieds. Gegen die Entscheidung des Vorstands sind keine Rechtsmittel zulässig.
- § 5
- 1. Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- 2. Mitglieder haben das Recht in der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge vor-
- zulegen. Die Anträge müssen unterschrieben sein und den Antragsteller erkennbar machen.
- Anträge, deren Urheberschaft nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, brauchen im Vorstand
- und in der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden.
- 3. Alle Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversamm-
- lung festgesetzten Höhe verpflichtet.
- 4. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele der Bürgerinitiative zu unterstützen.
- 5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausschei-
- den oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinen Anspruch auf Auszahlung geleisteter
- Einlagen.
- § 6
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt für das Jahr 2003 10,00. Mitglieder, die noch nicht volljährig
- sind, bezahlen 5,00 für das Jahr 2003.
- Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags für das Jahr 2004 und die Folgejahre wird von der
- Mitgliederversammlung festgelegt.
- § 7
- Vereinsorgane sind:
- 1. der Vorstand (vgl. § 8) und
- 2. die Mitgliederversammlung (vgl. § 9)
- 3. der Ausschuß (vgl. § 10).
- § 8
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Ersten Vorsitzenden
- dem Zweiten Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- dem Pressewart.
- 2. Der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende vertreten den Verein gem.
- § 26 Abs. 2 BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird
- bestimmt, daß der Zweite Vorsitzende den Ersten Vorsitzenden nur im Fall der Verhinde-
- rung vertreten darf.
- 3. Der Vorstand wird jeweils für ein Jahr gewählt.
- § 9
- 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
- der Gemeinde Maselheim, durch einfachen Brief an die Mitglieder oder in anderer geeigne-
- ter Weise einberufen. Die von dem Vorstand festgelegte Tagesordnung wird bei der Einberu-
- fung mitgeteilt.
- 3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Wahl des Vorstands
- Mitglieder des Ausschusses
- Satzungsänderungen
- Entlastung des Vorstands
- Höhe der Mitgliedsbeiträge
- sonstige satzungsgemäße Anträge.
- 4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins
- erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/4 der Ver-
- einsmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben
- werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird bei Vorliegen der Voraussetzun-
- gen innerhalb von 30 Tagen einberufen.
- 5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Erste Vorsitzende, im Falle der Verhin-
- derung der Zweite Vorsitzende.
- 6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt.
- Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
- 7. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufhebung; die schriftliche oder geheime
- Abstimmung wird durchgeführt, wenn dies 1/3 der erschienen Mitglieder verlangt.
- § 10
- 1. Der Ausschuß dient der Vorbereitung und Durchführung der Versammlungen des Vereins.
- Daneben plant der Ausschuß etwaige Aktionen um die Bürgerinnen und Bürger über die
- Ziele des Vereins zu unterrichten und zu informieren.
- 2. Die Mitglieder des Ausschusses können sich aus Bürgerinnen und Bürgern der einzelnen
- Gemeinden bzw. Ortsteile zusammensetzen.
- Der Ausschuß hat insgesamt 3 Mitglieder.
- § 11
- Über die Versammlungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften
- zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
- § 12
- Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden in der
- Mitgliederversammlung.
- § 13
- Die Auflösung des Vereins ist nur in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitglieder-
- versammlung möglich. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmbe-
- rechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Nach Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Naturschutzbund Deutschland zu.
- Äpfingen, den 03. Juli 2003 _______________________________________
- (Unterschrift der Gründungsmitglieder,
- Anwesenheitsliste der Gründerversammlung
- am 03.07.2003)
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